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Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union verabschiedeten im Jahre 2002 die Richtlinie 2002/49/EG (Richtlinie) über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm. (Link)

Diese Richtlinie wurde im Juni 2005 durch Änderungen des Bundes-Immissions-schutzgesetzes (BImSchG) – Link Dok- , in nationales Recht umgesetzt.


Die in der Richtlinie verlangte Lärmkartierung ist von den Kommunen in der Bundesrepublik Deutschland  2007 abgeschlossen worden. Als Folgeschritt waren von den Kommunen bis Mitte 2008 Aktionspläne auszuarbeiten, in denen Lärmprobleme und Auswirkungen an Hauptverkehrsstraßen, an Haupteisenbahnstrecken sowie an Großflughäfen und in Ballungsräumen mit mehr als 250 000 Einwohnern dokumentiert werden. Bis zum Jahr 2013 sollten Aktionspläne für alle Ballungsräume sowie sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken vorliegen. Diese Pläne sind alle fünf Jahre zu erneuern.


Tatsache ist, dass die LAP in vielen Kommunen mit hohem personellen und finanziellen Aufwand erstellt wurden, jedoch  in der Umsetzung auf erhebliche Probleme stießen.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist ein wesentlicher Bestandteil der Lärmaktionsplanung. Die Umgebungslärmrichtlinie sieht vor, dass Bürgerinnen und Bürger bereits zu beteiligen sind, wenn Lärmminderungsmaßnahmen erarbeitet werden, ebenso wenn festgelegt wird, welche ruhigen Gebiete geschützt werden sollen. Hierfür sind angemessene Fristen für jede Phase der Mitwirkung vorzusehen. Über die getroffenen Entscheidungen muss die Öffentlichkeit unterrichtet werden.


Nach Meinung von Experten wird in einer Studie aus 2016 vom Umweltbundesamt (UBA) festgestellt, dass „die Anforderungen an eine rechtmäßige Lärmaktionsplanung im Bundesimmissionsschutzgesetz nicht eindeutig formuliert sind.

„Dies betrifft insbesondere das Fehlen von Regelungen zur Beteiligung der umsetzenden Behörden, aber auch von Regelungen zur Bedeutung der Stellungnahmen der umsetzenden Behörden. Fraglich ist auch die Kompetenz der Umsetzungsbehörde zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der einzelnen Maßnahme oder des gesamten LAP. Notwendig wären hier Regelungen zur Behördenbeteiligung in Anlehnung an die Regelungen der Bauleitplanung und Mindeststandards für die Mitwirkungspflicht sowie Vorgaben zur Begründung eventueller Ablehnungen. Ergänzend zu rechtlichen Regelungen wären außerdem Informationsangebote zur Prozessorganisation für die planerstellenden Akteure hilfreich.“

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Weiterführende Links: 
Richtlinie 2002 / 49 / EG

Bundes-Immissionsschutzgesetz

Studie Tempo 30, Bundesumweltamt

Was sind Lärmaktionspläne?
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