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Die Petition 68955 an den Bundestag

Lärmschutz – Anpassung der Rechtsgrundlagen
für die Umsetzung der Lärmaktionspläne (Umgebungslärmrichtlinie)


Die Petition „Lärmschutz – Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Lärmaktionspläne hat zum Ziel, die rechtlichen Grundlagen von Lärmaktionsplänen so zu gestalten, dass die betroffenen Kommunen in ihrer Durchsetzung handlungsfähig werden. In ihrer Begründung schreibt die Initiative, dass es aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung den Gemeinden bisher verwehrt wird, in Infrastrukturprojekte außerhalb ihrer Trägerschaft so einzuwirken, dass die für teures Geld erstellten Lärmaktionspläne auch umgesetzt werden können: 

Der Bundestag möge

(ggf. gemeinsam mit dem Bundesrat) die Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Lärmaktionspläne so anpassen, dass die Handlungsfähigkeit der davon betroffenen Kommunen gewährleistet wird. Insbesondere Projekte, die in der Baulast des Bundes und der Länder liegen und maßgeblich zur Gesamtlärmbelastung für Anwohner beitragen, sollen der Umsetzung der Lärmaktionspläne zukünftig nicht mehr entgegenstehen.  

 

Begründung

Nach der europäischen Richtlinie 2002/49/EG ist ein Großteil der Kommunen verpflichtet, in regelmäßigen Intervallen einen Lärmaktionsplan/Lärmminderungsplan zu erstellen. Sinn dieser Richtlinie ist u.a. die Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus, die Verringerung der Lärmbelastung und ein gemeinsames Konzept, um schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. 

Die Richtlinie wurde im BImSchG §§ 47 a-f und der 34. BImSchV in nationales Recht umgesetzt. Es wurden dazu neue Berechnungsvorschriften erlassen, die bei den beteiligten Städten und Gemeinden jedoch häufig zur Verärgerung führen, weil die Verkehrsbehörden nach den alten Vorschriften rechnen (RLS 90), in der Lärmkartierung aber die neuen Berechnungsvorschriften (u.a. VBuS) verwendet werden. Eine Umsetzung der kommunalen Anliegen ist somit von vornherein zum Scheitern verurteilt.  

Damit wird das Ziel der Richtlinie zum Schutz der Gesundheit der Menschen verfehlt. Es werden unverhältnismäßig viel Gelder nutzlos für die Erstellung und die Umsetzung der Pläne verschwendet und die damit verbundenen Ergebnisse der öffentlichen Beteiligungen leichtfertig ignoriert. Zusätzlich verwundert es, dass die Straßenverkehrsbehörden sich außer Stande sehen, sich aktiv und ordnungsgemäß an den Lärmaktionsplänen der Kommunen zu beteiligen. Abgesehen von der damit verbundenen Einschränkung kommunaler Selbstverwaltung werden die Möglichkeiten integrierter Planungen nicht ausreichend ausgeschöpft. Synergieeffekte, die es zwischen der Lärmaktionsplanung, der Luftreinhalteplanung, der Verkehrsentwicklungsplanung sowie städtebaulichen Planungen gibt, kommen schlicht nicht zur Geltung. Viele Zusammenhänge, die auch gemeinsam genutzt werden könnten, werden - aus welchen Gründen auch immer - nicht gesehen und somit im Gesamtkonzept nicht berücksichtigt. 

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Es ist an der Zeit, die in der Richtlinie ursprünglich geplante und zu entwickelnde Zusammenarbeit zwischen EU, Bund, Ländern und Kommunen stattfinden zu lassen. Dazu ist es notwendig, die bestehenden Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Erlasse und Richtlinien so anzupassen, dass sie dem Stand der Lärmwirkungsforschung entsprechen und die verantwortlichen Institutionen zu einer subsidiären Vorgehensweise verpflichten. Es erscheint u.a. sinnvoll, die Lärmschutzplanung im § 45 StVO zu verankern und die Lärmschutzrichtlinien StV 2007 grundlegend zu ändern. Eine Lösungsorientierung bietet der Text 30/2016 des Umweltbundesamtes „Klimaschutz durch Tempo 30“.  Anderenfalls bleiben die Lärmaktionspläne teure Papiertiger, die nicht nur die Kassen und Ablagen der Kommunen unnötig belasten, sondern auch knappes Personal in nutzlosen Aufgaben bindet. 

 

Anregungen für die Forendiskussion

Diese Petition wurde auch mit dem Gedanken gestartet, Menschen in den übrigen Bundesländern zu ermutigen, in ihren Länderparlamenten eine ähnliche Petition zu platzieren, weil nicht nur die rechtlichen Voraussetzungen zur Erstellung der Lärmaktionspläne angepasst, sondern auch deren Ausführungen regulierend unterstützt werden müssen. Nur einzelne Maßnahmen aus den von den Kommunen beauftragten Lärmaktionsplänen können kommunalintern auch umgesetzt werden. Sobald es sich um Eingriffe in Projekte die in der Baulast des Bundes oder der Länder liegen handelt, stoßen die Gemeinden auf die unüberwindlichen Hindernisse, die es zu beseitigen gilt.

Durch die verpflichtende Bürgerbeteiligung bieten Lärmaktionspläne zudem die außergewöhnliche Möglichkeit, eine Kommune flächendeckend zu erfassen und entsprechend auszuwerten. Dieses bürgerschaftliche Engagement zu ignorieren, ist weder zeitgemäß noch demokratisch.

Petitionen

Die Petition an den Landtag Brandenburg

Die Petition „Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Lärmaktionspläne“ an den Landtag von Brandenburg.

Die Petition „Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Lärmaktionspläne“ an den Landtag von Brandenburg.
Die Petition hat einen ähnlichen Inhalt wie die Petition 68955 an den Petitionsausschuss des Bundestages vom 13.12.2016.

Die Petition wurde von J. Rudorf eingereicht. Die Einreichung erfolgte im Auftrag von
Initiative Lärmschutz

und Bürgerinitiative „Gesund Leben am Stienitzsee e.V."

Der Eingang der Petition wurde inzwischen vom Landtag bestätigt.

Der Landtag möge

(im Bundesrat und den einschlägigen Fachministerkonferenzen unterstützend einwirken, um die Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Lärmaktionspläne derart anzupassen, dass die Handlungsfähigkeit der davon betroffenen Kommunen gewährleistet wird. Insbesondere bauliche Anlagen, die in der Baulast des Bundes und der Länder liegen und maßgeblich zur Gesamtlärmbelastung der Anwohner beitragen, sollen der Umsetzung der Lärmaktionspläne zukünftig nicht mehr entgegenstehen.  

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Begründung

Nach der europäischen Richtlinie 2002/49/EG ist ein Großteil der Kommunen verpflichtet, in regelmäßigen Intervallen einen Lärmaktionsplan/Lärmminderungsplan zu erstellen. Sinn dieser Richtlinie ist u.a. die Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus, die Verringerung der Lärmbelastung und ein gemeinsames Konzept, um schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern.

Die Richtlinie wurde im BlmSchG §§ 47 a-f und der 34. BlmSchV in nationales Recht umgesetzt. Es wurden dazu neue Berechnungsvorschriften erlassen, die bei den beteiligten Städten und Gemeinden jedoch häufig zur Verärgerung führen, weil die Verkehrsbehörden nach den alten Vorschriften rechnen (RLS 90), in der Lärmkartierung aber die neuen Berechnungsvorschriften (u.a. VBuS) verwendet werden. Eine Umsetzung der kommunalen Anliegen ist somit von vornherein zum Scheitern verurteilt.

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Damit wird das Ziel der Richtlinie zum Schutz der Gesundheit der Menschen verfehlt. Es werden unverhältnismäßig viel Gelder nutzlos für die Erstellung und die Umsetzung der Pläne verschwendet und die damit verbundenen Ergebnisse der öffentlichen Beteiligungen leichtfertig ignoriert. Zusätzlich verwundert es, dass die Straßenverkehrsbehörden sich außer Stande sehen, sich aktiv und ordnungsgemäß an den Lärmaktionsplänen der Kommunen zu beteiligen. Abgesehen von der damit verbundenen Einschränkung kommunaler Selbstverwaltung werden die Möglichkeiten integrierter Planungen nicht ausreichend ausgeschöpft. Synergieeffekte, die es zwischen der Lärmaktionsplanung, der Luftreinhalteplanung, der Verkehrsentwicklungsplanung sowie städtebaulichen Planungen gibt, kommen schlicht nicht zur Geltung. Viele Zusammenhänge, die auch gemeinsam genutzt werden könnten, werden - aus welchen Gründen auch immer - nicht gesehen und somit im Gesamtkonzept nicht berücksichtigt.

Es ist an der Zeit, die in der Richtlinie ursprünglich geplante und zu entwickelnde Zusammenarbeit zwischen EU, Bund, Ländern und Kommunen stattfinden zu lassen. Dazu ist es notwendig, die bestehenden Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Erlasse und Richtlinien so anzupassen, dass sie dem Stand der Lärmwirkungsforschung entsprechen und die verantwortlichen Institutionen zu einer subsidiären Vorgehensweise verpflichten. Es erscheint u.a. sinnvoll, die Lärmschutzplanung im § 45 StVO zu verankern und die Lärmschutzrichtlinien StV 2007 grundlegend zu ändern. Eine Lösungsorientierung bietet der Text 30/2016 des Umweltbundesamtes „Klimaschutz durch Tempo 30". Anderenfalls bleiben die Lärmaktionspläne teure Papiertiger, die nicht nur die Kassen und Ablagen der Kommunen unnötig belasten, sondern auch knappes Personal in nutzlosen Aufgaben bindet.

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